Stand: 01.11.2025
Herzlich willkommen im Karate Team Hegau & Karate Dojo Engen e.V. – wir freuen uns über jedes neue Mitglied!
Unsere Mission:
Mit der Anmeldung erhalten alle Mitglieder die typische Grundausrüstung. Das Karate Dojo Engen e.V. ist Mitglied im Kampfkunst Kollegium Deutschland.
Um Lernfortschritte transparent zu machen, finden regelmäßig Gürtelprüfungen statt. Die Prüfungen umfassen stichprobenartige Überprüfungen der erlernten Techniken.
Nach bestandener Prüfung erhalten die Mitglieder:
Prüfungsgebühr: 24,50 € (wird im Folgemonat mit dem Monatsbeitrag abgebucht).
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme am Unterricht und an Aktivitäten der entsprechenden Altersklasse.
Kündigung:
Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden. Erfolgt keine schriftliche Kündigung, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf
jeweils um 1 weiteren Monat.
Änderungen dieser Vereinbarung, insbesondere Adresse oder Bankverbindung, sind dem Karate Team Hegau sofort mitzuteilen.
Während der Schulferien und an Feiertagen findet der reguläre Wochenplan nicht statt. Je nach Planung bieten wir in dieser Zeit jedoch freiwillige Sondertrainings, Workshops oder Ferienprogramme an.
Die Nichtteilnahme an Unterrichtsstunden – aus welchen Gründen auch immer – entbindet nicht von der Beitragszahlung.
Den Anweisungen der Trainer ist Folge zu leisten. Bei schwerwiegendem oder wiederholtem Fehlverhalten, insbesondere bei:
kann der Verein die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Mitgliedsbeitrag des laufenden Monats bleibt davon unberührt.
Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 149,00 €.
Im Karate enthalten:
Im Kickboxen enthalten:
Durch die Mitgliedschaft im Karate Team Hegau gehört das Mitglied gleichzeitig dem Kampfkunst Kollegium an und erklärt sich mit der Zahlung des Jahresbeitrags von 29,00 € pro Kalenderjahr einverstanden.
Die Lastschrift erfolgt im ersten Quartal eines Jahres und wird bei einer Kündigung nicht rückerstattet.
Der Unterricht findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Sollte dies aufgrund höherer Gewalt (z. B. Epidemien, Pandemien, behördliche Schließungen, Quarantäneanordnungen) nicht möglich sein, behalten wir uns vor, den Unterricht als Heim-Training durchzuführen.
Dies kann in Form von:
erfolgen. Dies berechtigt weder zu einer Stilllegung des Vertrags, noch zu einer Beitragsminderung oder zu einer außerordentlichen Kündigung.
„Der Monatsbeitrag wird bei einer behördlichen Schließung wie gewohnt abgebucht. In Gegenleistung erhalten die Mitglieder Online-Zoom-Training und abrufbare Lernvideos.“
Bei nicht vorhersehbaren Ausfallzeiten oder Unterbrechungen, beispielsweise durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Verhinderungen, bleibt die Verpflichtung aus diesem Vertrag bestehen. Versäumte Stunden können nicht erstattet oder gutgeschrieben werden.
Mitglied und/oder gesetzliche Vertreter erklären sich damit einverstanden, dass Ton-, Film- und Fotoaufnahmen, die im Vereinsumfeld entstanden sind und auf denen das Mitglied bzw. das Kind zu sehen ist, durch den Karateverein verbreitet und veröffentlicht werden dürfen.
Die Aufnahmen dürfen u. a. verwendet werden:
Die Veröffentlichung erfolgt ausschließlich im Rahmen des Vereins, ohne Beschränkung des räumlichen und zeitlichen Verwendungsbereichs, auch zu Zwecken der eigenen Werbung. Die Mitglieder und ihre gesetzlichen Vertreter verzichten auf eine Vergütung. Dieses Einverständnis gilt bis zum Widerruf.
Die im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten, die allein zum Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben und verarbeitet.
Darüber hinaus willigt das Mitglied bzw. der gesetzliche Vertreter mit seiner Unterschrift der Nutzung sportrelevanter personenbezogener Daten (z. B. Gürtelgrad, Turnierergebnisse) sowie der Nutzung von Foto-, Ton- und Filmaufnahmen in den genannten Medien ein. Es gelten die gesetzlichen Rechte des Betroffenen nach DSGVO.
Eine Haftung des Vereins – auch außervertraglich – für Schäden, welche sich das Mitglied bei Benutzung der Einrichtungen oder durch Inanspruchnahme der Dienstleistungen zuzieht, ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Der Verein haftet insbesondere nicht für:
Das Mitglied (bzw. seine gesetzlichen Vertreter) anerkennt durch seine Unterschrift den Vertragsinhalt.
Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung tritt die entsprechende gesetzliche Bestimmung.